Rissesanierung
Die Rissesanierung bezüglich der Straßen innerhalb der Ortsgemeinde wurde vom Bau- und Umweltausschuss vorberaten. Es wurde empfohlen, die Rissesanierung durchzuführen. Sobald der Ortsgemeinderat einen entsprechenden Beschluss gefasst hat, wird die Rissesanierung durch die Firma HSK aus Simmern erfolgen.
Business Center
Eine Besprechung mit Vertretern der Kreisverwaltung, der Verbandsgemeindeverwaltung, dem Hauptinvestor der CCN AG und der ICCN GmbH, dem Planer der CCN AG, mit Ortsbürgermeister Welf Fiedler und dem 1. Beigeordneten Edmund Schulz fand in den Räumen der Kreisverwaltung Birkenfeld bezüglich einer Erweiterung des Business Centers entlang der „Birkenfelder Straße” statt.
In Kürze wird insofern noch eine Besprechung mit dem Landebetrieb Mobilität (LBM) erfolgen.
Verunreinigung des Kleinspielfeldes durch Hundekot
Das beliebte Kleinspielfeld wird täglich durch viele Kinder, Sportler sowie von der Grundschule benutzt. Leider steuern auch rücksichtslose Hundebesitzer aus der Ortsgemeinde täglich mit ihren Hunden diesen Bereich gezielt an und nutzen den Platz und den dazugehörigen Parkplatz als Hundeauslauf- und Toilettenplatz für ihre Vierbeiner ohne anschließend die Hinterlassenschaften ihrer Hunde zu beseitigen. Das führt sogar so weit, dass Hundekot in der Sandgrube der Sprunganlage hinterlassen wird.
Die Gemeindeverwaltung hält die Hundehalter an, ihre Hunde an anderen Plätzen bzw. Wegen auszuführen und die Hinterlassenschaften zu beseitigen mittels bereitstehenden Hundetoiletten mit Tüten.
Ruhezeiten
Immer wieder kommt es in der Ortsgemeinde zu Beschwerden was die Ruhezeiten betreffen. Hier ein Auszug aus dem Landes-Immissionsschutzgesetz:
§ 8
Ruhezeiten beim Betrieb bestimmter Geräte und Maschinen
(1) Der Betrieb der im Anhang der 32. BImSchV aufgeführten Geräte und Maschinen ist in Gebieten, die dem Wohnen dienen (§§ 2 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 – BGBl. I S. 132 – in der jeweils geltenden Fassung), sowie in den Sondergebieten nach den §§ 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung an Werktagen in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 20.00 bis 7.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht zulässig. Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 7.00 bis 9.00 Uhr und von 17.00 bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden.
(2) Geräte und Maschinen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 2 genannten, dürfen, sofern sie im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge oder gewerblich genutzt werden, an Werktagen auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr betrieben werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den in Absatz 1 bestimmten Ruhezeiten zulassen, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im öffentlichen Interesse geboten ist.
(4) Geräte und Maschinen zur Beseitigung von
Schnee und Eis dürfen ohne zeitliche Beschränkung benutzt werden, wenn die Wetterlage dies erfordert.
Quelle: http://landesrecht.rlp.de