Mai 2010

Inexio DSL

Da sich die Sache DSL mit der Firma INEXIO immer weiter konkretisiert und der Zeitpunkt über verfügbares schnelles Internet für die Bürger in Hoppstädten immer näher rückt, findet am

02.06.2010 ab 16.00 Uhr, sowie am

05.06.2010 ab 9.30 Uhr

im Sitzungssaal des Jugendhauses

individuelle Beratung der Firma INEXIO bezüglich DSL für Bürger des Ortsteils Hoppstädten mit der Möglichkeit des Vertragsabschlusses statt. Bitte merken Sie sich diese Termine vor.

Grüngut

Wir möchten Bürgerinnen und Bürger, die ihr Grüngut selbst zum Anwesen Jung nach Dienstweiler über den Hoppstädtener Berg bringen, bitten, die Ladung zu sichern, damit diese nicht unterwegs auf den Wegen verloren geht.

Grenzabstände für Pflanzen

Anpflanzungen im Grenzbereich geben häufig Anlass zum Nachbarstreit. Mancher Eigentümer eines Grundstücks möchte seine Gartenfläche bis zum äußersten ausnutzen und geht daher bei der Anpflanzung von Bäumen oder Sträuchern bis an den Rand seines Grundstücks. Dabei unterschätzen Grundstücksbesitzer oft das spätere Wachstum der Bäume oder Sträucher. Erreicht dann die Pflanze eine Größe, durch die sich der Nachbar in der Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt sieht, so ist der Anlass zum Streit gegeben.

Daher sollten bei der Einpflanzung im Grenzbereich unbedingt die gesetzlichen Abstandsregeln beachtet werden, sofern man nicht mit dem Nachbarn eine davon abweichende Absprache getroffen hat.

Das Nachbarrecht unterscheidet bei Bäumen drei Gruppen:

sehr stark wachsende Bäume (z. B. Eicheln, Pappeln, Linden, Roßkastanien u. ä. mit denen ein Grenzabstand von 4 m einzuhalten ist), stark wachsende Bäume (z. B. Thuja, Birke u. ä.) mit denen ein Grenzabstand von 2 m einzuhalten ist, alle übrigen Bäume, mit denen ein Abstand von 1,5 m von der Nachbargrenze einzuhalten ist. Für Obstbäume gibt es nach dem Nachbarrechtsgesetz ebenfalls drei Abstufungen. Bei Sträuchern beträgt der Abstand von der Nachbargrenze mit stark wachsenden Sträuchern (z. B. Flieder, Haselnuss, Forsythie u. ä.) 1 m, während 0,5 m für alle übrigen Ziersträucher ebenso wie für alle Bärenobststräucher einzuhalten sind.

Der Abstand bei stark wachsenden Brombeersträuchern muss 1 m betragen.

Bei allen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten Bäumen muss sich der Anpflanzende vergewissern, welche Gruppe der betreffende Baum nach seinen üblichen Wachstumseigenarten am meisten ähnelt; danach richtet sich dann der einzuhaltende Abstand. Falls Bäume oder Sträucher zu nahe an der Grenze gesetzt und die erwähnten Abstandsvorschriften nicht beachtet sind, kann der Nachbar die Beseitigung dieser Anpflanzungen verlangen und notfalls im Klagewege erzwingen.

Das Recht eines Grundstückseigentümers, die Beseitigung von Anpflanzungen zu verlangen, die ihn wegen des nicht eingehaltenen Grenzabstandes beeinträchtigen, ist zeitlich befristet. Nur innerhalb von 5 Jahren nach der Anpflanzung kann der betroffene Nachbar die Beseitigung verlangen. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht gegen die unzulässige Anpflanzung wehrt, ist sein Beseitigungsanspruch erloschen.

Rehe auf den Friedhöfen

Aus gegebenem Anlass möchten wir darauf hinweisen, dass die Tore der Friedhöfe doch bitte immer zu schließen sind, da die Rehe sonst Zutritt haben und Schäden auf den Gräbern verursachen.

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